Darlehenswiderruf

Widerruf Darlehensvertrag – Kostenlose Prüfung

Widerrufsjoker nutzen und Geld zurückbekommen

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag hat zur Folge, dass ein Widerruf des Darlehens unter Umständen noch heute möglich sein kann. So holen Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung zurück oder können die Zahlung direkt umgehen. Bei einer Umschuldung profitieren Sie von den aktuell sehr niedrigen Zinsen.

Wie funktioniert der Widerruf des Darlehensvertrags?

Der Widerruf des Darlehensvertrags ist unter Umständen auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch möglich, wenn der Vertrag fehlerhaft ist. Oft finden sich Fehler in den Widerrufsbedingungen oder es fehlen Pflichtangaben. Der Widerrufsjoker verhilft Verbrauchern zu ihrem Recht.

Widerruf Darlehen – die Vorteile

Wirtschaftlich bedeutet ein mögliches Widerrufen des Darlehensvertrags insbesondere, dass die Bank beispielsweise keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn eine Immobilie wegen eines Umzugs, einer Scheidung oder günstiger Marktverhältnisse verkauft wird oder das Darlehen vorzeitig abgelöst wird, weil sich die finanziellen Verhältnisse verbessert haben. Wenn die Vorfälligkeitsentschädigung bereits vor längerer Zeit gezahlt wurde, ist wirtschaftliches Ergebnis der Rückabwicklung, dass der frühere Kunde insbesondere die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung verzinst zurückerhält.

Da in den Fällen des Widerrufs des Darlehensvertrags ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht besteht, eröffnet sich bei nicht abgelösten Darlehen die Chance, mit der finanzierenden Bank in Verhandlungen über neue Konditionen zu treten, um das aktuell niedrige Zinsniveau für sich zu nutzen. So ermöglicht der Widerrufs-Joker das Umschulden zu einem neuen Darlehensvertrag, der mit deutlich günstigeren Zinsen überzeugt. So lassen sich auch in der Zukunft noch tausende Euro sparen.

Nutzen Sie die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir werden von test.de und finanztip.de zu den erfolgreichsten Kanzleien im Bereich des Kredit Widerrufes gezählt.

So ist der Widerruf des Darlehensvertrags möglich

Angesichts aktuell noch niedriger Zinsen haben sich viele sicher schon darüber geärgert, einen relativ teuren Bankkredit abgeschlossen zu haben. Wer aber einen teuren Kredit vor Auslaufen der Zinsbindung ablösen oder umschulden will, muss dem Finanzinstitut in der Regel eine nicht unerhebliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.


Eher unbekannt ist dagegen die Chance, eine bereits in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung durch das Widerrufen zurückzufordern. Das Widerrufsrecht kann mit anderen Worten sogar dann noch ausgeübt werden, wenn der Kredit schon länger zurückgezahlt ist, um sich die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen.


Ärger ruft meist auch die Mitteilung der Bank hervor, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, wenn die Bank einem notariellen Immobilienverkauf zustimmen soll. Typischerweise ist die Bank nicht mit einem Sicherheitentausch einverstanden. Dies sorgt insbesondere in den Fällen des Umzugs oder einer Scheidung für großes Unverständnis beim Kunden. Zudem reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung die Renditeerwartung beim Verkauf eines Vermietungsobjekts.


Einen Ausweg bietet dabei unter Umständen das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verankerte Widerrufsrecht.

Das ewige Widerrufsrecht für fehlerhafte Immobiliendarlehensverträge wurde vom Gesetzgeber zum 21.06.2016 abgeschafft. Dennoch gilt:
Die Möglichkeit eines späten Widerrufs betrifft zurzeit noch alle Verbraucherdarlehensverträge ohne grundbuchschuldrechtliche Absicherung, die nach dem 01.11.2002 geschlossen worden sind (zum Beispiel Darlehensverträge zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges). Ferner sind auch heute noch Immobiliardarlehensverträge widerrufbar, die von Verbrauchern nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind. Ältere Immobiliardarlehensverträge können aber auch noch widerrufen werden, wenn der Kunde weder zur Anbahnung noch zum Abschluss des Darlehens eine Filiale der Bank aufgesucht hat (z.B. ING-DiBa AG oder DSL Bank). Dies ist vielen Kunden nicht bekannt. Wurde keine Widerrufsbelehrung erteilt oder ist diese fehlerhaft – was häufig der Fall ist – beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass sich der Kunde noch nach Jahren vom Kreditvertrag lösen kann.

Fehler in Kreditverträgen

Banken und Sparkassen sind viele unterschiedliche Fehler in in ihren Widerrufsbelehrungen unterlaufen. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir auch Ihren Vertrag auf Fehler. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen und ein Widerruf ist auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich.

Die folgenden Abschnitte stammen aus Verträgen und stellen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dar.

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Darlehensgeberin zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

„Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.“

„Die Frist beginnt, nachdem der Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags erhalten hat, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.“

„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem dem Darlehensnehmer die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Textform mitgeteilt und die Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt wurde, nicht jedoch vor Abschluss des Vertrages.“

Nur bei Verwendung des gültigen Musters nach einer Bestimmung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) kann sich das Kreditinstitut laut Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf dessen Schutzwirkung berufen. Wenn die Musterbelehrung nicht verwendet wurde und die Widerrufsbelehrung (oder heute: Widerrufsinformation) fehlerhaft ist, kann der Darlehensvertrag mit entsprechenden Rechtsfolgen noch heute widerrufen werden. Liegt zwischen dem Kreditvertrag und dem zu finanzierenden Geschäft kein verbundenes Geschäft im juristischen Sinne vor, muss der Kunde für den Fall des Widerrufs den Nettokreditbetrag (ohne Disagio) zurückzahlen und die Bank für die Zeit der Kapitalnutzung den marktüblichen Zins beanspruchen. Der marktübliche Zins kann (deutlich) nach unten vom Vertragszins des Darlehens abweichen. Der Darlehensnehmer kann von der Bank die gezahlten Leistungsraten (Zins und Tilgung) und eine darauf berechnete Nutzungsersatz von in der Regel 2,5 Prozentpunkten über Basiszins beanspruchen.

EuGH: Widerrufsbelehrungen sind europarechtswidrig

Im März 2020 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass eine Formulierung in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nicht mit EU Recht vereinbar sei (Az:C-66/19). Dabei handelt es sich um den so genannten Kaskadenverweis, bei dem in den Widerrufsinformationen auf nationale Vorschriften verwiesen wird, die dann wiederum auf weitere Vorschriften verweisen. Für einen normalen Verbraucher ist daraus nicht zu erkennen, wann seine Widerrufsfrist beginnt und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen. Dies widerspricht laut Europäischem Gerichtshof der Vorgabe, dass der Verbraucher klar und prägnant über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden muss. Gemäß diesem EuGH Urteil kann jeder Immobilienkredit, der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 in Deutschland abgeschlossen wurde, noch immer wirksam widerrufen werden.

Wann sollte der Widerruf des Darlehensvertrags erfolgen?

Um den Darlehensvertrag zu günstigen Konditionen loszuwerden, sollte man nicht zu lange warten. Zum einen kann es natürlich immer passieren, dass es neue Fristen durch den Gesetzgeber gibt, die den hier beschriebenen Weg ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich machen. Zum anderen sind die Zinsen gerade sehr niedrig – jedes Jahr, das man länger im teuren Vertrag verbringt, kostet also bares Geld. Bei einem rechtzeitigen Umstieg zu einem Immobiliendarlehen mit niedrigeren Zinsen kann man über die Jahre viele Tausend Euro sparen.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach ist bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht ausschließlich auf Seiten von Kapitalanlegern und Verbrauchern tätig. Als eine der TOP FIVE-Kanzleien in diesem Bereich bieten wir eine fachkundige rechtliche Vertretung durch ein hochspezialisiertes Team an.

Bei Interesse an einer kostenfreien Ersteinschätzung füllen Sie bitte anliegenden Fragebogen aus und senden ihn per E-Mail, Fax oder per Post zurück. Eine außergerichtliche Interessenvertretung einschließlich der Begleitung etwaiger Neuverhandlungen bieten wir zu einem günstigen Honorar an. Selbstverständlich bietet Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach auch den Darlehensnehmern eine Vertretung an, die den Widerruf Ihrer Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages schon erklärt haben, aber bisher von einer anwaltlichen Beauftragung abgesehen hatten. Gleiches gilt auch für Darlehensnehmer, die mit Ihren diesbezüglich beauftragten Rechtsanwälten mangels Fachkunde und Spezialisierung nicht mehr zufrieden sind.